Satzung Förderverein Römerbad e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein führt den Namen
Förderverein Römerbad e.V.

2. Sitz des Vereins ist Lindau (Bodensee).

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Das Gründungsjahr des Vereins ist 1991. Der Verein führt die Farben „grün-weißblau“.

§2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Erhaltung und Pflege des Römerbades als städtisches Bad und den Betrieb als Vereinsbad und damit zur Förderung des allgemeinen Wohlbefindens und der Gesundheit, besonders für Jugendliche und Senioren.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder ähnliche Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder keinerlei Zuwendungen.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Evangelische Hospitalstiftung Lindau (B), die Wasserwacht Lindau und den Verein „Wir helfen“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen.

2. Der Verein besteht aus

  • ordentlichen Mitgliedern
  • Fördermitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

3. Ordentliche Mitglieder müssen volljährig sein. Sie haben das aktive und passive Stimmrecht. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind ordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht. Ordentliche Mitglieder können beliebig oft pro Jahr das Vereinsbad nutzen.

4. Fördermitglieder sind Personen, die bereit sind, den Verein finanziell zu unterstützen. Sie haben kein Stimmrecht. Fördermitglieder können an sieben beliebigen Tagen pro Jahr das Vereinsbad nutzen.

5. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

6. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich besonders um die Belange des Vereins verdient gemacht haben, verliehen werden. Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit der Verleihung durch die Mitgliederversammlung.

7. Die Mitgliedschaft beginnt durch Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme in den Verein entscheidet.

8. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann mit vierteljähriger, schriftlicher Kündigung zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand bei groben Verstößen gegen den Zweck des Vereins, gegen die Satzung oder gegen die Römerbadordnung.

9. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen sämtliche, durch die Mitgliedschaft erworbenen Rechte, jedoch bleibt die Haftung für etwaige nicht erfüllte persönliche Verpflichtungen bestehen. Dem Ausgeschlossenen sind auf Verlangen die Gründe, welche zum Ausschluss geführt haben, schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann beim Vorstand innerhalb von vier Wochen Berufung eingelegt werden.

§4 Mitgliedsbeitrag

1. Die Höhe der Beiträge für die Mitglieder des Vereins werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt und durch die Beitragsordnung, als Anlage dieser Satzung, geregelt.

2. Der Jahresbeitrag wird jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres per Lastschriftverfahren eingezogen.

3. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • zwei Rechnungsprüfer
§6 Mitgliederversammlung

1. Innerhalb eines Geschäftsjahres hat eine Jahreshauptversammlung stattzufinden (ordentliche Mitgliederversammlung). Sie wird vom Vorstand zwei Wochen vorher in der Lindauer Zeitung (LZ), auf der Homepage des Fördervereins Römerbad unter der Internetadresse www.roemerbad-lindau.de sowie auf der Facebookseite des Fördervereins Römerbad „Römus“ bekanntgegeben. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt in allen Angelegenheiten, für die nach der Satzung nicht ein anderes Organ zuständig ist. Sie beschließt insbesondere über

  • Wahl und Benennung der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer
  • Änderung der Satzung
  • Festsetzung der Höhe der Beiträge (Beitragsordnung als Anlage der Satzung)
  • die Entlastung des Vorstands nach Vorlage des Rechnungsberichts sowie Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts
  • Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
  • Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

3. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens fünf Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden einzureichen.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und entscheidet – außer bei der Auflösung des Vereins – durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beantragen.

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer und 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.

§7 Vorstand, erweiterter Vorstand und Rechnungsprüfer

1. Der Vorstand besteht aus

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Kassier
  • dem Schriftführer

2. Der Förderverein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden allein vertreten. Im Innenverhältnis ist die Vertretungsbefugnis des 2. Vorsitzenden auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.

3. Dem erweiterten Vorstand gehören neben den gewählten Mitgliedern des Vorstandes höchstens sechs aus der Mitgliederversammlung zu wählende Mitglieder an. Als Beisitzer unterstützen sie die Arbeit des Vorstandes.

4. Den Rechnungsprüfern obliegen die jährliche Prüfung der Kassen- und Buchführung und der Bericht in der Mitgliederversammlung.

5. Die Amtszeiten der Vorstandsmitglieder beginnen mit der Wahl und Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Sie enden nach zwei Jahren. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

6. Der Vorstand leitet den Verein. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung oder dem 1. Vorsitzenden vorbehalten sind.

7. Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf schriftlich oder mündlich einberufen. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

§8 Ordnungsmittel

Der Vorstand kann auf eigenen Verantwortung Ordnungsmittel in Form eines zeitweiligen Zutritts- oder Badeverbot für das Römerbad für einzelne Mitglieder verhängen, wenn

  • das Mitglied Vereinszielen zuwiderhandelt.
  • trotz Abmahnungen seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
  • das Verhalten des Mitglieds den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Römerbad, insbesondere gegen die Römerbadordnung verstößt.
  • das Mitglied unbefugten Personen Zutritt zum Römerbad verschafft.

Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen den Beschluss des Vorstandes existiert nicht.

§9 Beitragsordnung, Römerbadordnung

1. Die Beitragsordnung, als Anlage dieser Satzung, regelt die Beiträge für die Mitglieder gemäß § 3 dieser Satzung.

2. Die Benutzung des Römerbads und der dazugehörigen Anlagen wird von der Mitgliederversammlung in der Römerbadordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist, geregelt. Diese Ordnung kann von der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von drei Monaten erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.

2. Die Auflösung ist beschlossen, wenn mindestens 2/3 der Anwesenden dafür stimmen.

3. Bei Auflösung des Vereins sind hinsichtlich der Vermögensverwendung die Bestimmungen zur Gemeinnützigkeit in § 2 Abs. 6 der Satzung einzuhalten.

§11 Inkrafttreten der Neufassung der Satzung

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 07. August 2018 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die geänderte Fassung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Lindau (B), 07. August 2018

Für den Förderverein:

gez. Birgit Russ 1. Vorsitzende

Anlage 1

Beitragsordnung

ordentliches Mitglied
50 Euro

Fördermitglied
15 Euro + einmalig 10 Euro Verwaltungsgebühr

Familie
(mit Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
100 Euro

Jugendliche
(Einzelmitglied bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
20 Euro